Satzung
des
Schützenvereins 1433 Eschwege e.V.
§1 Der Verein
- Der Verein führt den Namen „Schützenverein 1433 Eschwege e.V.“ und ist unter der Nummer 6 VR 215 im Vereinsregister des Amtsgerichts Eschwege eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in 37269 Eschwege.
- Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke) ohne jegliche politische oder konfessionelle Tendenzen.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Schießsports sowie die Pflege des traditionellen Schützenwesens.
Der Zweck des Vereins gemäß seiner Satzung wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Durchführung von Schießsportwettbewerben,
- die Durchführung von Trainingsveranstaltungen,
- die Teilnahme an Wettkämpfen der dem Deutschen Schützenbund angeschlossenen Vereine und Verbände,
- die Jugendpflege zur Förderung des schießsportlichen Nachwuchses,
- die Durchführung von Maßnahmen zur Pflege des traditionellen Schützenwesens, im Besonderen durch die Abhaltung von Schützenfesten, Schützenumzügen und Königsschießen,
- eine diesen Zielen entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn, seine Mittel werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Der Verein darf auch keine Person durch etwa dem Zweck des Vereins fremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ausgenommen sind Aufwandsent-schädigungen gemäß §3 Abs.26 EStG oder künftig an dessen Stelle tretende Vorschriften.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung seiner Rechtsfähigkeit nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurückerhalten. Weiterhin hat das Mitglied Anspruch auf die leihweise zur Verfügung gestellten Gegenstände, alternativ ist der gemeine Wert zu erstatten.
Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitrags-forderungen bleibt hiervon unberührt.
§3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands (§10).
Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Sofern der Bewerber Widerspruch einlegt, entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung (§9) über die Aufnahme.
Als Mitglieder gelten demnach:
- Ordentliche Mitglieder können alle unbescholtenen Personen werden, Minderjährige jedoch nur nach schriftlicher Einverständniserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter und nach Erreichen des vom Verein festgelegten Mindestalters. Volljährige Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht und wie auch Minderjährige das Antrags-, Rede- und Stimmrecht auf den Versammlungen.
- Fördernde Mitglieder können alle unbescholtenen Personen werden, die nicht (mehr) sportlich aktiv am Vereinsleben teilnehmen wollen. Sie besitzen Antrags- und Rede-, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
- Zweitmitglieder können alle unbescholtenen Personen werden, die bereits einem anderen Schützenverein angehören und bestimmte Disziplinen im Schützenverein 1433 Eschwege e.V. ausüben wollen. Zweitmitglieder besitzen ebenfalls nur das Antrags- und Rederecht, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
- Ehrenmitglieder werden nach Vollendung des 70. Lebensjahres und einer Vereins-zugehörigkeit als Ordentliche Mitglieder von mindestens 25 Jahren ernannt. Zu Außerordentlichen Ehrenmitgliedern können auch Nichtmitglieder wie die Mitglieder durch Beschluss ernannt werden, und zwar durch schriftliche Zustimmung der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder einer Versammlung oder einstimmigen Beschluss von Ältestenrat (§12) und erweitertem Vorstand (§11).
- Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds, der schriftlich (mit einer Mindestfrist von 6 Wochen zum Ende eines Geschäftshalbjahres) gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu erklären ist
c) durch Ausschluss aus dem Verein nach Durchführung des Ausschlussverfahrens (§6).
§4 Beiträge
Grundbeitrag, Aufnahmegebühr und alle weiteren Zahlungen werden durch die Hauptver-sammlung (§8) festgelegt. Der Gesamtbetrag ist zum 1. Februar für das gesamte Kalenderjahr fällig. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung kann der Einzug auf Wunsch je zur Hälfte zum 1. Februar und zum 1. August erhoben werden.
Die Aufnahmegebühr ist bei der Aufnahme fällig. Sie entfällt bei Aufnahme vor Erreichen der Volljährigkeit.
§5 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht,
- die Sportanlagen und Einrichtungen des Vereins an den vorgesehenen Terminen zu nutzen
- ihr Rede- und Stimmrecht (soweit lt. §3 zugestanden) in den Versammlungen auszuüben
- Anträge an die Organe des Vereins zu stellen. Anträge zur Hauptversammlung müssen dem Vorstand mindestens 6 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich vorliegen. Über ihre Zulassung zur Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die zugelassenen Anträge sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Hauptversammlung zur Kenntnis zu geben.
Über die Zulassung von schriftlichen Anträgen an den Ältestenrat oder die Mitglieder-versammlung entscheidet die jeweilige Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Bei gleicher Anzahl gilt der Antrag als abgelehnt; Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- den festgesetzten Beitrag, die Aufnahmegebühr und die sonstigen Zahlungen frist-gerecht zu leisten
- die gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen sowie die Beschlüsse der Versammlungen zu beachten, ebenso auch die Ordnungen des Vereins, die nicht echter Bestandteil dieser Satzung sind
- das Eigentum und die Einrichtungen des Vereins ordnungsgemäß und schonend zu behandeln
- den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben und Vorhaben angemessen zu unterstützen
- das Vereinsleben in der Öffentlichkeit positiv darzustellen und die Verbreitung von Interna zu unterlassen.
§6 Das Ausschlussverfahren
Das ordentliche Ausschlussverfahren erfolgt, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder Ordnungen oder Zweck oder Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt.
Das ordentliche Ausschlussverfahren wird auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes (§10) oder mindestens 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder eröffnet.
Der Antrag ist mit Darstellung des Sachverhaltes schriftlich an den Ältestenrat (§12) einzureichen, der innerhalb von 4 Wochen eine Sitzung zur Behandlung des Vorfalls einberufen wird. Zu dieser Sitzung ist der Betroffene mit einer Frist von 2 Wochen per Einschreiben einzuladen (Datum des Poststempels).
Nach Anhörung des Antragstellers und des Betroffenen entscheidet der Ältestenrat über die Weiterleitung des Antrages an die nächste Hauptversammlung, zu der der Betroffene wiederum mit einer Frist von 2 Wochen per Einschreiben einzuladen ist (Datum Poststempel).
In der Hauptversammlung werden der Antrag und die begründete Entscheidung des Ältestenrates verlesen. Anschließend haben Antragsteller und Betroffener das Recht zur Stellungnahme. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt per Abstimmung der Haupt-versammlung. Diese Entscheidung ist endgültig.
Ein Antrag zu einem außerordentlichen Ausschlussverfahren wegen eines 2-fach ange-mahnten Rückstandes (beim 2. Mal schriftlich) von mehr als 1 Jahresbeitrag oder aus Gründen, die die Hauptversammlung mit ¾-Mehrheit zugelassen hat, wird vom Ältestenrat in einer Sitzung binnen 4 Wochen behandelt. Darin wird über diesen Antrag endgültig entschieden; eine Anhörung von Antragsteller und Betroffenem ist nicht vorgesehen.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung (§8)
- die Mitgliederversammlung (§9)
- der geschäftsführende Vorstand (§10)
- der erweiterte Vorstand (§11)
- der Ältestenrat (§12)
- die Ausschüsse (§13)
§8 Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und unter anderem zuständig für
- die Entgegennahme der Jahresberichte
- die Wahl und Entlastung des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes sowie des Ältestenrates
- die Abberufung der von ihr gewählten Organmitglieder
- die Wahl der Kassenprüfer, von denen jeweils einer jährlich ausscheidet und durch Neuwahl ersetzt wird
- die Festsetzung des Grundbeitrags, der Aufnahmegebühr und aller sonstigen Zahlungen
- die Ernennung von Helfern zur Durchführung von Abstimmungen und Wahlen
- die Entscheidung über eingereichte Anträge
- die Entscheidung im ordentlichen Ausschlussverfahren
- Satzungsänderungen (§14)
- Abstimmung über die Auflösung des Vereins (§15)
- alle anderen Themen, die mittels Beschlussfassung zu entscheiden sind.
Die ordentliche Hauptversammlung muss im 1. Quartal des Geschäftsjahres stattfinden.
Die Einladung durch den geschäftsführenden Vorstand hat mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Weitere (außerordentliche) Hauptversammlungen können auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands oder von 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder wie eine ordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Bei besonderer Dringlichkeit kann mit einer verkürzten Frist von mindestens 1 Woche eingeladen werden.
Der Versammlungsleiter ist vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen per Akklamation, sofern dies in der Satzung nicht anderweitig geregelt ist oder ein Antrag auf geheime Abstimmung nicht gestellt wird. Die Hauptversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit dies in der Satzung nicht anderweitig geregelt ist. Die einfache Mehrheit resultiert aus den Ja- und Nein-Stimmen. Bei gleicher Anzahl gilt der Antrag als abgelehnt; Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Über jede Hauptversammlung und insbesondere die Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist bei der nächsten Versammlung zur Genehmigung zu verlesen. Jedem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.
§9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal pro Quartal) durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen mit dem Ziel:
- die Mitglieder über das aktuelle Vereinsgeschehen zu informieren,
- den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, Fragen von allgemeinem Interesse zur Diskussion zu stellen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig für:
a) den schriftlich vorzulegenden Haushaltsvorschlag b) Anträge zur Geschäftsordnung c) die Genehmigung von Versammlungsprotokollen, d) fristgerecht eingereichte Anträge, Die weiteren Bestimmungen über die Hauptversammlung finden hier sinngemäß Anwendung.
§ 10 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand (nachfolgend vereinfacht nur die männliche Form) besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer und stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Verwaltungsleiter
- dem technischen Leiter
- dem Festausschussvorsitzenden
- dem Sportwart
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Für den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vertretungsberechtigte Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands im Sinne des §26 BGB sind:
a) der Geschäftsführer allein oder
b) zwei andere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam.
Die Wahl jedes Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands erfolgt einzeln und geheim mittels Stimmzettel für die Dauer von 3 Jahren; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Erreicht kein Kandidat die nötige Stimmenzahl, so erfolgt eine zweite Abstimmung, in der der Kandidat gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl gilt als erfolgt, wenn der Gewählte die Wahl annimmt.
Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende; Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
§11 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand (nachfolgend vereinfacht nur die männliche Form) besteht aus
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
b) dem Vorsitzenden des Ältestenrates
c) dem amtierenden Schützenkönig
d) den folgenden von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen :
- dem stellvertretenden Verwaltungsleiter
- dem stellvertretenden Festausschussvorsitzenden
- dem stellvertretenden Sportwart
- dem Heimwart und zugleich Stellvertreter des technischen Leiters
- dem Geräte- und Waffenwart
- dem Schriftführer
- der Damenleiterin
- der stellvertretenden Damenleiterin
- dem Jugendleiter
- dem Pressewart
Bei Bedarf können durch die Hauptversammlung weitere Personen in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Die Mitglieder nach §11 Abs.1-d werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt per Akklamation mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Die Wahl ist erfolgt, wenn der Gewählte die Wahl annimmt.
Der erweiterte Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende; Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
§12 Der Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus 4 bis 6 Mitgliedern. Seine Aufgaben sind insbesondere
a) die Bearbeitung des ordentlichen und Durchführung des außerordentlichen Ausschlussverfahrens (§6)
b) die Ausübung des Vorschlagsrechtes gemäß der Ehrenordnung des Vereins
c) die Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen dem Verein und einem Mitglied oder zwischen verschiedenen Mitgliedern, sofern der Streit ursächlich mit den Aufgaben des Vereins im Zusammenhang steht
d) die Beratung für alle anderen Vereinsorgane auf deren Wunsch
e) die Erarbeitung von Vorschlägen zur Satzung, Ehren- und Königsordnung des Vereins.
Dem Ältestenrat können weitere Aufgaben durch Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen werden.
Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Ein Mitglied scheidet aus dem Ältestenrat aus, wenn es in ein anderes Vereinsorgan (§10 oder §11) gewählt wird. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden wird eine Ersatzwahl für die restliche Wahlperiode durchgeführt.
Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Gewählt sind die Personen, die die höchste Anzahl von Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl ist erfolgt, wenn der Gewählte die Wahl annimmt. Die Mitglieder des Ältestenrates geben sich direkt nach der Wahl einen Vorsitzenden und einen Schriftführer, der zugleich der Stellvertreter des Vorsitzenden ist.
Der Ältestenrat hat mindestens einmal pro Jahr eine Sitzung abzuhalten, über die ein Protokoll abzufassen ist, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Alle Mitglieder des Ältestenrates haben das Recht, dieses Protokoll einzusehen. Es gilt nach 14 Tagen nach der Sitzung als genehmigt, wenn kein Widerspruch erfolgt ist.
Der Ältestenrat fasst Beschlüsse mit der Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§13 Die Ausschüsse
Ausschüsse sind Arbeitsgruppen, die die Mitglieder des erweiterten Vorstandes bei ihren Aufgaben unterstützen.
Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom geschäftsführenden Vorstand ausgewählt.
Ein Mitglied kann parallel einem oder mehreren Ausschüssen und auch gleichzeitig einem Vereinsorgan angehören.
Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss erfolgt unbefristet und endet durch
a) Erklärung des Ausschussmitglieds
b) Abberufung durch den Vorstand
c) Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft
d) Auflösung des Ausschusses
§14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind vom Vorstand mit der Einladung zu einer Hauptversammlung unter Benennung der zu ändernden Vorschrift(en) anzukündigen, und können nur durch eine Dreiviertel-Mehrheit der dort abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung sie den Mitgliedern per schriftliche Einladung angekündigt wurde.
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Anwesenheit von Dreivierteln der stimmberechtigten Mitglieder. Ist die Versammlung deswegen nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. Die erneute Versammlung ist mit der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet dann die Dreiviertel-Mehrheit von deren abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Magistrat der Kreisstadt Eschwege mit der Auflage, diese ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, insbesondere zur Förderung jugendlicher Sportschützen.
§16 Übergangsbestimmungen
Mit Annahme dieser Satzung durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung am 21.April 2017 entfällt das gesamte frühere Präsidium.
Die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands bleiben weiter im Amt, lediglich der Geschäftsführer und der Verwaltungsleiter legen zum Zweck einer klareren Registerführung ihre Ämter nieder.
Als gemäß dieser Satzung fehlende Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind dann der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Verwaltungsleiter neu bzw. wieder zu wählen. Ihre Amtszeit soll bei dieser ersten Wahl gemäß neuer Satzung der Amtszeit des früheren Vorstands angepasst werden.
Diese vorstehende Satzung trat am Tag der Beschlussfassung hierüber in Kraft, als sie von der Versammlung am 21.April 2017, in der 35 stimmberechtigte Mitglieder anwesend waren, einstimmig angenommen wurde. Die Vorstandswahlen sind danach satzungsgemäß erfolgt.